Satzung

EsenserBürgerInitiative (EBI)

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen EsenserBürgerInitiative e.V. (im Folgenden auch als EBI bezeichnet.
    2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich eingetragen.
    3. Der Verein hat den Sitz in Esens.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Die EsenserBürgerInitiative ist ein Zusammenschluss von Einwohnern der Stadt Esens und Umgebung, die sich die Aufgabe gestellt haben, das kommunalpolitische Interesse zu fördern und im Rahmen der demokratischen Ordnung Einfluss auf die Kommunalpolitik zu nehmen. Zu diesem Zweck beteiligt sich die EsenserBürgerInitiative an den kommunalen Wahlen.
  2. Das besondere Interesse der kommunalpolitischen Arbeit gilt einer für die Bürger jederzeit durchschaubaren Politik. Hierzu gehören insbesondere Verlässlichkeit, Transparenz, offener und ehrlicher Dialog, Gemeinsamkeit, Bürgernähe, Kreativität, Tourismus im Einklang mit der Natur, Jugend, Familie, Naturschutz, Wirtschaftsinteressen…
  3. Die EsenserBürgerInitiative ist eine Wählergruppe im Sinne des § 21 NKWG.

§ 3 – Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jeder im wahlfähigen Alter stehende Bürger, sowie juristische Person werden, der sich mit den Zielen der EBI identifiziert.
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  • Eine Doppelmitgliedschaft in der EBI und anderen politischen Vereinigungen auf kommunaler Ebene ist möglich. Ausgeschlossen sind Mandatsträger und Vorstandsmitglieder von Parteien oder Vereinigungen die bei Wahlen konkurrierend auftreten und/oder Mitglieder von Parteien und Vereinigungen, die rassistisches antisemitisches und/oder antidemokratisches Gedankengut vertreten.
  • Grundlage der Mitgliedschaft ist die Satzung des Vereins in der jeweils letzten von der Mitgliederversammlung beschlossenen Fassung.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das von dem Schriftführer entsprechend den genehmigten Beitrittserklärungen zu führen ist, und zwar rückwirkend auf den Tag der Beitrittserklärung.
  • Bei einer Ablehnung steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss jedoch durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung. Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich fällig. Eine Kündigung ist zum Quartalsende wirksam.
  • Wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der EsenserBürgerInitiative schädigt oder zu schädigen beabsichtigt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Dieser hat das Recht bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bis zu diesem Entschluss der Mitgliederversammlung ruhen die aktive Mitgliedschaft, die Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie alle Ämter im Verein der EsenserBürgerInitiative. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist nicht möglich.

Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand befinden.

 

§ 4 – Organe des Vereins

Organe der EBI sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung ( § 5 )
  2. b) der Vorstand (§ 6)

Bei Abstimmungen entscheidet in der Mitgliederversammlung und im Vorstand die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nicht nach dieser Satzung für einzelne Entscheidungen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

 

§ 5 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
  2. a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  3. b) Genehmigung der Jahresabrechnung
  4. c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder und deren Beisitzer
    e) Wahl von zwei RechnungsprüferInnen
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  5. g) Beschluss der Satzung und deren Änderung
  6. h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. i) Bestimmung der Bewerber für die Wahlvorschläge zu den kommunalen Wahlen entsprechend dem geltenden Wahlrecht oder zu diesem Zweck Mandatsträger zu wählen
    j) Erörterung kommunalpolitischer Fragen
    k) Forderung der Tätigkeitsberichte ihrer Abgeordneten
  8. l) Entscheidung über die Einsprüche nach § 3 dieser Satzung
  9. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, wenn der festgesetzte Mitgliedsbeitrag satzungsgemäß gezahlt wurde (s. auch § 3 Nr. 8). Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den legitimierten Vertreter aus.
  10. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende einmal jährlich, im ersten Quartal nach Beendigung des vorangegangenen Kalenderjahres einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den/die Vorsitzende(n) des Vorstandes nach Bedarf oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
  11. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher versandt werden. Bindend ist hier der Poststempel, bzw. das Datum der E-Mail.
  12. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden einzureichen. Bindend ist der Poststempel bzw. das Datum der E-Mail. Die rechtzeitig eingegangenen Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  13. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlen des Vorstandes leitet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Vereinsmitglied die Versammlung bis zum Abschluss der Wahl des/der Vorsitzenden.
  14. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  15. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Pattsituationen zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.
  16. Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, für die Auflösung 2/3 der eingetragenen Mitglieder.
  17. Abstimmung erfolgt durch Handheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählen der Stimmen zu erfolgen. Auf Antrag eines Mitgliedes können Abstimmungen oder Wahlen geheim erfolgen.
  18. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle gefassten Beschlüsse und eine Anwesenheitsliste enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Mitglieder haben das Recht, das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einzusehen.

§ 6 – Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
  2. a) dem/der Vorsitzenden
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    d) dem Schriftführer / der Schriftführerin
    e) dem Kassenwart / der Kassenwartin
  3. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied einer anderen parteilichen Gruppierung sein.
  4. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertritt bei finanziellen Verpflichtungen die EsenserBürgerInitiative nach außen, und zwar unter Beschränkung auf das vorhandene Vermögen.
  5. Der Vorstand verteilt die Funktionen der Beisitzer.
  6. Der Vorstand und die Beisitzer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand dieses Amt kommissarisch durch ein anderes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzten.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  8. Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren vorschreibt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
  10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  11. Dem Vorstand gehören 1 – 3 Beisitzer an.

§ 7 – Wahlbewerber

Die Wahlbewerber auf Wahlvorschlägen der EBI müssen Mitglieder sein. Sie müssen sich vor ihrer Kandidatur schriftlich verpflichten, im Falle ihrer Wahl:

  1. die Ziele der EsenserBürgerInitiative zu vertreten,
  2. eine gemeinsame Fraktion zu bilden und zu regelmäßigen Fraktionssitzungen zusammenzutreten,
  3. die Mitgliederversammlung über ihre Arbeit laufend zu unterrichten und Anregungen entgegenzunehmen,
  4. bei Austritt aus der EsenserBürgerInitiative ihr Mandat zurückzugeben.

§ 8 – Finanzen

  1. Ausgaben bis zu einer Höhe von € 500,– dürfen vom Kassenwart rechnungsausgleichend vorgenommen werden. Ausgaben bis € 1500,– werden vom Kassenwart mit Unterschrift eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds vorgenommen, mindestens jedoch von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern.
  2. Ausgaben, die eine Höhe von € 1500,– überschreiten, bedürfen einer ¾ Mehrheit des gesamten Vorstandes samt Beisitzer.
  3. Der Verein haftet ausschließlich mit dem vereinseigenen Vermögen.

§ 9 – Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5 Nr. 9 dieser Satzung.
  2. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
  3. Im Falle der Auflösung der EsenserBürgerInitiative hat die Mitgliederversammlung über die Bestände des Vermögens zu beschließen und sie einem karitativen Zweck zukommen zu lassen.