Antrag zur Satzung für Ehrungen durch die Stadt Esens

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Stadtdirektor,

wie bereits von unserer EsenserBürgerinitiative (EBI) ans Anlass der Sitzungen vom 01.06.2015 angekündigt, beantragen wir den Erlass einer Satzung über die Verleihung von Ehrungen.
Bekanntlich gibt es derzeit keine Grundlage für die Ehrungsmöglichkeiten unserer Stadt Esens. Entscheidungen scheinen daher „aus dem Bauch heraus“ und ohne Richtlinien bzw.
konkret beschriebenes Vorgehen in Gang gebracht und durch einfache Mehrheiten bestimmt zu werden. Diese Vorgehensweise hat in der Bevölkerung und auch bei unseren FBI-Ratsvertretern zu großer Verwunderung geführt, wodurch folgend auch unnötige Diskussionen in der Öffentlichkeit entstanden sind.
Unsere EBI möchte nunmehr ein klares Vorgehen für künftige Ehrungen vom Rat der Stadt Esens beschlossen haben. Dem Antrag beigefügt wird daher auch ein konkreter Vorschlag für einen Satzungserlass, der mit diesem Antrag zur Diskussion gestellt werden soll.
Wir erbitten daher, dass unser Antrag als Tagesordnungspunkt für die nächste Sitzung des Stadtrats am 20.07.2015 aufgenommen und eine Satzung beschlossen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Satzung
über Ehrungen durch die Stadt Esens (Ehrungssatzung)
Aufgrund des § 29 des nds. Kommunalverfassungsgesetztes (NkomVG) hat der Stadtrat der Stadt Esens folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsatz
(1) Die Stadt Esens ehrt verdiente Persönlichkeiten oder Personengruppen durch:
a) Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft
b) Die Verleihung der Bezeichnung Altbürgermeister
c) Die Verleihung des Silbernen Bären (beim Neujahrsempfang)
d) Die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Esens
e) Die Verleihung einer Ehrenurkunde
(2) Die Ehrungen werden in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Stadtvertretung der Stadt Esens oder in einer anderen geeigneten öffentlichen Veranstaltung der Stadt vorgenommen (z. B. beim Neujahrsempfang der Stadt)
(3) Eine Ehrung nach Abs. 1 Buchstabe a – e begründet keinerlei besondere Rechte.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ehrung.

§ 2 Ehrenbürgerrecht
(1) Die Stadt Esens kann an besonders verdienstvolle Persönlichkeiten den Titel „Ehrenbürger“ verleihen.
(2) Der Titel wird in der Regel an natürliche Personen verliehen, die sich in außergewöhnlicher Weise um die Stadt Esens verdient gemacht haben.
(3) Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt Esens vergibt.
(4) Die geehrten Persönlichkeiten tragen den Titel „Ehrenbürger der Stadt Esens“.
(5) Der Stadtrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadtvertreter notwendig. Der Verwaltungsausschuss bereitet diese Entscheidung vor.
(6) Das Ehrenbürgerrecht wird im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen. Dem zu Ehrenden wird hierüber eine Urkunde bzw. ein Ehrenbürgerbrief ausgehändigt. Dieser gibt Auskunft über die Art der Verdienste und wird vom Bürgermeister und dem Stadtdirektor gemeinsam unterzeichnet und mit dem Siegel der Stadt Esens versehen.

§ 3 Altbürgermeister
(1) Altbürgermeister ist eine durch den Stadtrat zu verleihende Ehrenbezeichnung für einen langjährigen Bürgermeister.(2) Mit dieser Ehrenbezeichnung können Personen ausgezeichnet werden, die eine außergewöhnlich lange Zeit das Amt des Bürgermeisters innehatten und sich in ihrem Amt in besonderer Weise um die Stadt verdient gemacht haben.(3) Voraussetzung für die Verleihung einer Ehrenbezeichnung ist, dass der/die zu Ehrende Bürger der Stadt Esens ist und langjährig, d.h. zumindest 2 Wahlperioden, als Bürgermeister tätig war und inzwischen ausgeschieden ist.
(4) Voraussetzung für die Verleihung ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadtratsvertreter.

§ 4 Verleihung des „Silbernen Bären“
Die Stadt Esens ehrt Persönlichkeiten oder Gruppen, die sich auf sozialem, künstlerischem, kulturellem, sportlichem, ökologischem, wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet über Jahre herausragende Verdienste erworben und dadurch das Ansehen der Stadt in erheblichem Maße gefördert haben mit der Auszeichnung des Silbernen Bären beim Neujahrsempfang der Stadt Esens.

§ 5 Eintrag in das „Goldene Buch“ der Stadt Esens
(1) Die Stadt Esens ehrt Persönlichkeiten, die sich auf ökologischem, politischem, künstlerischem, kulturellem, sportlichem, sozialem, wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Verdienste erworben und dadurch das Ansehen der Stadt gefördert haben, mit einer Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt Esens.
(2) Der Eintrag in das „Goldene Buch“ der Stadt Esens erfolgt im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung oder im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der zu ehrenden Persönlichkeit in Esens.
(3) Die Entscheidung über die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt trifft der Stadtrat. Für die Entscheidung über die Eintragung in das „Goldene Buch“ ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadtratvertreter notwendig. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Verwaltungsausschuss mit 2/3 Mehrheit, wobei die Entscheidung nachträglich vom Stadtrat zu bestätigen ist.

§ 6 Ehrenurkunde
(1) Personen und Personengruppen, die sich um das Wohl und Ansehen der Stadt Esens auf politischem, wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, kulturellem, sozialem oder sonstigem Gebiet verdient gemacht haben, können mit einer Ehrenurkunde der Stadt geehrt werden. Für langjährige Tätigkeit in der Stadtvertretung Esens, als Ehrenbeamter der Stadt oder Wahlbeamter der Stadt Esens kann ebenfalls eine Ehrenurkunde verliehen werden.
(2) Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenurkunde trifft der Stadtrat. Die Anzahl der möglichen Ehrungen ist grundsätzlich auf drei pro Jahr begrenzt. Für die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenurkunde ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadtvertreter notwendig.

§ 7 Verfahren
(1) Der Bürgermeister der Stadt Esens, die Fraktionen bzw. Ratsmitglieder der Stadtvertretung sind berechtigt, würdige Personen bzw. Vereine vorzuschlagen, denen eine Ehrung gemäß den §§ 2- 6 zuteil werden soll.
(2) Der Antrag ist mit einer hinreichenden und ausformulierten Würdigung der Verdienste zu versehen und dem Rat der Stadt Esens vorzulegen. Der Stadtrat entscheidet hierüber.
(3) Bei der Verleihung des Silbernen Bären (§ 4) hat abweichend zum Absatz 2 der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens zu entscheiden.

§ 8 Rücknahme / Widerruf der Ehrung
(1) Die Stadtvertretung kann die Würde des Ehrenbürgers wieder entziehen, wenn sich der Ehrenbürger im Nachhinein der Ehrung als unwürdig erweist. Vor der Aberkennung der Ehrenbürgerschaft ist dem Betroffenen die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Die Rücknahme erfolgt durch Beschluss des Stadtrats. .
(2) Die Eintragung in das „Goldene Buch“ der Stadt und die Verleihung der Ehrenurkunde kann durch Entscheidung des Stadtrats ebenfalls entzogen werden, wenn der Ausgezeichnete sich im Nachhinein der Ehrung als unwürdig erweist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend auch für die Verleihung des „Silbernen Bären“, wobei hier auch Gruppen betroffen sein können.
(4) Für Entscheidungen gemäß der Absätze (1) bis (3) ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller Stadtvertreter notwendig.

§ 9 Sportlerehrung
Die Ehrung aktiver Sportlerinnen und Sportler oder Mannschaften für hervorragende sportliche Leistungen erfolgt unabhängig von dieser Satzung.

§ 10 Sprachformen
Die in dieser Satzung verwendeten Sprachformen gelten sowohl für die weibliche als auch die männliche Form.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage des Beschlusses des Stadtrates in Kraft.

Esens, xx.xx.2015